Symbolbild: Hand zeigt mit Zeigfinger auf Bildbetrachter im Hindergrund, im Vordergrund Waagesymbol und feine Linien mit Punkten.
Highlights
Portrait von Andreas Rudolf

Andreas Rudolf ist Legal Partner bei MME. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Wirtschaftsanwalt mit Schwergewicht in den Bereichen nationale und internationale Immobilientransaktionen, Gesellschaftsrecht, Notariat, M&A sowie Vertragsrecht weist Andreas Rudolf eine breite und langjährige Erfahrung bei der Beratung von Gesellschaften und Privatpersonen auf. Er ist zudem Verwaltungsrat in verschiedenen KMUs und Start-up Unternehmungen und berät diese in juristischen Belangen.

Portrait von Aurelia Nick

Aurelia Nick ist als Legal Advisor bei MME tätig und spezialisiert auf die Beratung von in- und ausländischen Klienten im Technologiesektor, insbesondere Unternehmen im FinTech-Bereich und mit Fokus auf Blockchain-Technologie. Sie beschäftigt sich intensiv mit regulatorischen Fragen rund um Digital Assets sowie mit der Digitalisierung von gesellschaftsrechtlichen Prozessen.
 

MME ist ein integriertes Anwalts-, Steuer- und Compliance Unternehmen, das Firmen und Privatpersonen in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten unterstützt und vertritt. MME verfügt über Niederlassungen in Zürich und Zug.

Schweizer Aktienrechtsrevision
und Auswirkungen auf die GV

Nach jahrzehntelangen Vorarbeiten hat das Parlament am 19. Juni 2020 eine umfangreiche Aktienrechtsrevision verabschiedet. Das Inkrafttreten wurde durch den Bundesrat bestimmt und per 1. Januar 2023 umgesetzt.

 

Mit der Reform wird u.a. das Institut der Generalversammlung modernisiert: So wird die Nutzung digitaler Technologien mehr Flexibilität bei der Organisation und der Durchführung der alljährlichen Plenumsversammlung erlauben. Gerade unter den gegebenen, erschwerten Umständen rund um Covid-19 geniesst dieses Thema bereits heute grösste Brisanz, weswegen sich der vorliegende Artikel mit diesem Teilaspekt der Reform befasst.
 

Die Generalversammlung unter geltendem Recht

Schweizer Unternehmen müssen gemäss gesetzlicher Grundlage innert sechs Monaten nach dem Geschäftsabschluss ihre ordentliche Generalversammlung durchführen. Nach geltendem Recht ist diese physisch abzuhalten: Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre müssen in der Generalversammlung ausgeübt werden und für Beschlussfassungen wird die physische Präsenz der Aktionäre, ihrer persönlichen Vertreter oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters verlangt.
 

Zulässig sind indes bereits heute multilokale Generalversammlungen (Generalversammlungen, welche an zwei oder mehreren Orten gleichzeitig stattfinden und bei denen Voten mittels Bild- und Tonübertragung abgegeben werden), sowie Generalversammlungen mit Teilnahmemöglichkeit via Internet. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine sog. «Präsenz-GV», an der nicht anwesende Aktionäre bzw. deren Vertreter zusätzlich die Möglichkeit haben, auf elektronischem Wege teilzunehmen. Die Generalsversammlung kann währenddessen online mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit mitverfolgt werden, sodass die physisch anwesenden und die elektronisch teilnehmenden Aktionäre simultan und zeitverzugslos miteinander interagieren können.
 

Voraussetzungen gemäss Covid-19-Verordnung 3

Mit Ausbruch der Covid-19 Pandemie hat die Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Prozesse einen regelrechten Schub erfahren. Aufgrund öffentlicher und privater Versammlungsverbote musste durch eine Sondervorschrift eine Möglichkeit geschaffen werden, welche Aktionären die Ausübung ihrer Rechte unter den erschwerten Umständen erlaubt. Damit wurde der Grundstein für eine neue Ära im Gesellschaftsrecht gelegt: Sodann kann der Verwaltungsrat gemäss Art. 27 der Verordnung anordnen, dass Aktionäre ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Das Recht auf physische Teilnahme des Aktionärs an der Versammlung kann durch die Anordnung des Verwaltungsrates vorübergehend eingeschränkt werden. Zu beachten ist aber, dass bei einer solchen digitalen Generalversammlung nach wie vor ein Austragungsort zu bezeichnen ist, an welchem sich der Vorsitzende sowie der Protokollführer und allenfalls der Notar einfinden müssen. Zudem muss sichergestellt werden, dass jeder Teilnehmende identifiziert wird und sich an der GV äussern, die Voten anderer Teilnehmenden hören und seine Rechte, namentlich das Stimmrecht, ausüben kann.
 

Die Generalversammlung gemäss Aktienrechtsreform

Die Sonderregelung für Generalversammlungen von Gesellschaften unter der Covid-19-Verordnung 3 wurde in Anlehnung an die Aktienrevision ausgestaltet. Im Unterschied dazu wird jedoch für eine elektronische (bzw. virtuelle) Generalversammlung entsprechend der Aktienrechtsrevision eine statutarische Grundlage vorausgesetzt, welche die Möglichkeit der Durchführung virtueller Generalversammlungen vorsieht. Im Unterschied zu einer digitalen Generalversammlung nach der Covid-19 Verordnung kann gestützt auf nArt. 701d OR gänzlich auf einen Austragungsort verzichtet werden. Eine solche Cyber-Hauptversammlung findet somit ausschliesslich über das Internet statt.
 

Die Durchführung einer Generalversammlung an mehreren Tagungsorten wird in nArt. 701a Abs. 2 OR ausdrücklich erlaubt. Auch darf diese im Ausland stattfinden (nArt. 701b OR), sofern die Statuten dies vorsehen und dadurch die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in unsachlicher Weise erschwert wird.
 

Ein weiteres Novum betrifft börsenkotierte Gesellschaften: Bei diesen muss der unabhängige Stimmrechtsvertreter neu die Weisungen der Aktionäre bis zur Generalversammlung vertraulich behandeln und darf der Gesellschaft allgemeine Auskünfte über die bei ihm eingegangenen Weisungen frühestens drei Werktage vor der Veranstaltung geben.
 

Handlungsbedarf für Unternehmen

Nach Inkrafttreten der Revision haben die Gesellschaften zwei Jahre Zeit, um ihre Statuten gegebenenfalls anzupassen. Es ist Schweizerischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften empfohlen, ihre Statuten und internen Reglemente zu überprüfen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen und allenfalls von der grösseren Flexibilität und den neuen Möglichkeiten zu profitieren.

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